ehr geehrtes Bundesschiedsgericht, vielen Dank, dass wir nochmals die Chance erhalten haben, zu den Antragsbefugnissen Stellung zu beziehen und die Situation zu klären. Vor allem weisen wir auch nochmals darauf hin, dass es zum einen aus den Schreiben des BSGs nicht ersichtlich war, dass es in der Sitzung vom 7.4.2016 überhaupt um die Antragsberechtigungen gehen würde und es zum zweiten aber auch unnötig war, da das BSG selbst bereits die Antragsberechtigung festgestellt hatte (siehe detailierte Begründung weiter unten). Ich habe mir die Schriftstücke nochmal durchgelesen und versucht, das ganze entsprechend zu entwirren und klarzustellen. Wie bereits in der Sitzung erwähnt, erstreckte sich die Zeugenbefragung der letzten Verhandlung auf den Fall 2/15 und nicht 6/14. In zweiterem Fall sind die betroffenen Personen nicht die selben wie im Fall 2/15. So ist Matthias Berberich (bmg) auf dem Bezirksparteitag in Deggendorf gewählt worden, ist jedoch nicht mehr Teil der Personengruppe aus dem Fall LSG-BY 2/15 U-I womit er auch nicht als Zeuge geladen wurde. Zudem war Tobias Knerr (der korrekt geladen wurde) bei der letzten Verhandlung verhindert, könnte aber bei einer erneuten Ladung dieses mal unter Umständen Zeit haben. Im ursprünglichen Antrag wird von den Antragstellern behauptet, dass der Beschluss zur Vertretungsbefugnis des Antragstellers 1 im Umlauf in Mumble gemacht worden wäre. Dies ist leider nicht ganz richtig, da der Umlaufbeschluss noch in Deggendorf im Anschluss an den Parteitag getätigt wurde, im Anschluss an eine "informelle konstituierende Sitzung". Wir vermuten, dass dies von Matthias Berberich und auch Tobias Knerr bezeugt werden könnte. Sowie von Roland Mulzer, da er beim letzen mal ja zu einem anderen Verfahren befragt wurde. Es ist richtig, dass dieser Beschluss nicht schriftlich im Wiki dokumentiert wurde, die Gründe dafür sind sicher vielzählig und wurden im Rahmen des bisherigen Schriftverkehrs auch zu genüge genannt. Es sei aber (nochmal?!) auf eine Sitzung vom 17.10.2014 hingewiesen, in der Antragsteller 1 in einer Bezirksverbandssitzung nochmals nachfrägt, ob seine Vertretung weiterhin gewünscht sei. Dies ist mindestens ein starkes Indiz, dass alle Vorstandsmitglieder sich der bereits existierenden Vertretungsberechtigung bewusst waren! Das Protokoll zur besagten Sitzung findest sich hier: http://www.piraten-ndb.de/c/bzv/2014/20141017-1900--mumble--pp-de-by-ndb--bevo--sitzung--protokoll.php In der zugehörigen Audioaufzeichnung (Minute 49:25 bis 51:20) wird zudem nochmals klar, dass es um die Vertretung und nicht "Beauftragung" handelt. Siehe bzw. höre: http://www.piraten-ndb.de/c/bzv/2014/20141017-1903--mumble--pp-de-by-ndb--bevo--sitzung---rec-m--ahoi--cc-by-nc-nd.ogg Ausschnitt im Wortlaut: ".. nochmal kurz die Rückfrage ob das in Ordnung ist, wenn ich da weiterhin die Vertretung mach und auf die Punkte..." Die Absicht der Vorstände und der zuvor getätigte Beschluss ergibt sich daraus und könnte hoffentlich von den Zeugen auch nochmals bestätigt werden, auch wenn das eine gute Zeit zurück liegt. Zudem weisen wir auch nochmal auf die Nachreichung eines Umlaufbeschlusses am 1.2.2016 hin, der die Vertretung durch Antragsteller 1 nochmal erneuern oder bekräftigen sollte. Dass der jetzige Landesvorstand diese erneuert oder bekräftigt kann wohl schwerlich verlangt werden. Da wir ja von euch darauf hingewiesen wurden, dass ihr ein Problem mit der Vertretungsbefugnis von Antragsteller 1 seht, müsste diesem doch die Möglichkeit zur Nachbesserung zugestanden werden. Dies ist eben genau mit dem Umlaufbeschluss vom 1.2.2016 geschehen und muss logischerweise auch durch den damaligen Vorstand geschehen sonst würde das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller schon dadurch untergraben, dass das Landesschiedsgericht das Verfahren über Monate hinausgezögert hatte. Dass Antragsteller 2+3 aus dem Verfahren ausgeschieden sind bzw. sein sollen, habe ich nochmals geprüft und gegen diesen speziellen Beschluss haben wohl Antragsteller 2 und 3 wirklich keinen Einspruch eingelegt, da nach Eröffnung des Verfahrens, Anerkennung von Antragsteller 1 und Beschluss im Verfahren nicht klar war und nach wie vor nicht ist, dass in einem Beschwerdeverfahren die Antragsbefugnis erneut geprüft wird. Beim Lesen der Schiedsgerichtsordnung findet sich auch kein solcher Passus sondern eher im Gegenteil: §8(6) stellt klar, dass der Anrufung bereits stattgegeben wurde, da das Verfahren bereits zuvor eröffnet wurde. Andernfalls hätte der Antragsteller bereits damals nach §8(6) eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Nachbesserung erhalten müssen. Wie dem auch sei enthält der Beschluss zu LSG-BY H 6/14 U-I vom 28.10.2015, in dem Antragsteller 2+3 ausgeschieden sein sollen zwei Probleme: Erstens enthält der Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung womit wohl die Einspruchsfrist nicht verwirkt sein kann und Antragsteller 2+3 in der Beschwerde eben schon zulässig sein müssen. Zweitens sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss eben auch zeigt, dass das BSG am 30.9.2015 eben genau diesen Antragsteller 1 als berechtigt angesehen hat. Das BSG also bereits die Prüfung vorgenommen hatte und doch jetzt im Nachgang nicht plötzlich wieder anders urteilen kann. Im übrigen bestand genau aus diesem Grund auch bisher kein Grund für die Antragsteller, die zusätzlichen Zeugen zu benennen, da das Verfahren ja bereits eröffnet war und Antragsteller 1 von LSG *und* BSG akzeptiert war. Die genannten Zeugen Matthias Berberich, Tobias Knerr und sogar Roland Mulzer sind daher sogesehen zwar "neue" Zeugen, die im Ursprungsverfahren nicht genannt wurden, aber ganz einfach, da das Landesschiedsgericht dazu erstmals keine Veranlassung gegeben hatte und der Umstand, dass wir die Vertretungsbefugnis bezeugen müssen, neu ist. Da es aber jetzt erneut um Formalien und nicht um die Sache ansich geht, sei noch auf einen weiteren Umstand hingewiesen: Antragsteller 1,2 und 3 haben jeweils *zwei* Anrufungen an die Schiedsgerichte getätigt, die sich auch in den Details etwas unterscheiden. Nr 1: > Date: Fri, 29 Aug 2014 01:08:25 +0200 mit der Bitte um > Aufhebung der Ordnungsmaßnahme "Auflösung des Bezirksverbands Niederbayern" und > Feststellung, dass der auf dem Bezirksparteitag gewählte Vorstand ordnungsgemäß gewählt wurde. und Anrufung Nr 2: > Date: Fri, 29 Aug 2014 01:13:47 +0200 mit der Bitte um > Einstweilige Aufhebung der Ordnungsmaßnahme "Aufloesung des Bezirksverbands Niederbayern" und > Einstweilige Feststellung des Vertretungsanspruchs der gewählten Personen (Peter Barth, Tobias Knerr, Roland Mulzer, Andreas Maier, Matthias Berberich) für den Bezirksverband Niederbayern Das interessante ist aber, dass nach viel Verzögerung, Ausweichen, Formalien,... durch das Landesschiedsgericht schlussendlich das damalige Bundesschiedsgericht im Urteil BSG 42/14-E S zu Verfahren 2 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden hatte. Eine Hauptsache zu diesem Verfahren gab es nicht und Antragsteller 1,2 und 3 sahen es auch nie als ihre Pflicht, diesem nachzugehen, da der Rechtsschutz weder angefochten wurde noch Unternehmungen stattfanden das Hauptsacheverfahren anzustrengen. Das Landesschiedsgericht hatte aber erheblich später zu Nr. 1 an die Antragsteller geschrieben und wollte dieses Verfahren schließen worauf sich die Antragsteller gewehrt hatten. Diese Anrufung Nr. 1 endete dann in diesem Verfahren LSG-BY H 6/14 und ist damit nicht das Hauptsacheverfahren zu Anrufung Nr. 2. Es wurde auch vom Landesschiedsgericht niemals eine Zusammenlegung der beiden Anrufungen vorgenommen! Sollte also wirklich im Verfahren LSG-BY H 6/14 keine Zeugenbefragung durchgeführt werden oder gar die Vertretungsberechtigung von Antragsteller 1 nicht vorliegen oder anerkannt werden und auch Antragsteller 2 und 3 weiterhin aus dem Verfahren ausgeschieden sein, muss weiterhin der einstweilige Rechtsschutz aus dem Urteil BSG 42/14-E S gelten. Wir bitten dies im Zweifelsfall zu berücksichtigen. Sollten die Ausführungen der Antragsteller wider erwartens trotzdem nicht überzeugen, so bitten die Antragsteller dennoch um eine zumindest kurze schriftliche Ausführung zur Sachfrage selbst ins Urteil aufzunehmen, da dies für den Frieden zumindest in Niederbayern entscheidend wäre: Da der Landesvorstand sich derzeit die Rechte als stellvertretender Bezirksverband angeeignet hat, ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Landesvorstand im Sinne der Basis in Niederbayern handeln würde. Eine Ausführung im Urteil, dass die Auflösung des Bezirksverbands nicht rechtmäßig war, und es nur an Formfehlern in der Anrufung scheiterte, könnte dabei helfen, den Landesvorstand dazu zu bewegen, nicht weiter seine Sorgfaltspflicht zu verletzen. Der Landesvorstand hätte als kommissarischer Vertreter des Bezirksvorstandes z.B. auch jetzt noch die Möglichkeit, Personen als Vertretung des Bezirksverbandes zu ernennen, die tatsächlich die Interessen des Bezirksverbandes vertreten, um eine faire Klärung der tatsächlichen Faktenlage zu ermöglichen. Und vor allem würde eine Klarstellung es erleichtern, dafür zu sorgen, dass die im Bezirk vorhandenen finanziellen Mitteln (ca. 27500€) nicht durch den Landesvorstand eingezogen und anderweitig verwendet werden. Vielen Dank, Peda (Peter Barth) Antragsteller 1 Antragsteller 2 Antragsteller 3